Als “Karnevalszeit” gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch.
Mit dieser Begründung hat laut ARAG das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hatte, einen Anspruch darauf hat, dass eine „in der Karnevalszeit“ geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des Arbeitsgerichtes Köln.
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