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Auch Komparsen an Theater und Oper durch Übungsleiterfreibetrag begünstigt

Vonadminjn

Aug 20, 2007

Zu den nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeiten gehört seit 1991 auch die nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. Vergütungen dafür sind steuer- und sozialversicherungsfrei bisher bis zu 1 848 EUR und rückwirkend ab 1.1. 2007 sogar bis zu 2 100 EUR. Spannend ist nun die Frage, wann überhaupt eine künstlerische Tätigkeit vorliegt.

Über Kunst lässt sich bekanntlich gut streiten. So auch über die Anforderung an die künstlerische Qualität im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG: Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass jeder nebenberufliche Musiker künstlerisch tätig sei. Andererseits meint man, dass die Grundsätze des BFH zum Begriff der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG auch hier gelten müssten. Demnach liege eine künstlerische Tätigkeit vor, “wenn der Steuerpflichtige eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht” (BFH-Urteil vom 21.4.1999, BStBl. 2000 II S. 254).

Die strenge Anforderung des Bundesfinanzhofs würde jedoch bei nebenberuflichen Künstlern einen ziemlich hohen Qualitätsstandard voraussetzen, den Hobbymusiker und Laiendarsteller kaum erfüllen können. Und so hat der BFH in einem aktuellen Urteil jetzt klargestellt, dass die Nebenberuflichkeit und die Höhe der Übungsleiterpauschale die Auslegung der künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beeinflussen. Daher könne eine “künstlerische Tätigkeit auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist” (BFH-Urteil vom 18.4.2007, XI R 21/06).

Konkret hat der BFH die nebenberufliche Tätigkeit als Komparse am Theater oder in der Oper als künstlerische Tätigkeit beurteilt. Und so haben auch sie Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag, weil die Tätigkeit bei einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts (Theater, Oper) ausgeübt wird. Hingegen liegt eine künstlerische Tätigkeit nicht vor bei reinen Statisten, die lediglich als eine Art menschliche Requisite – ohne jegliche eigene Darbietungen – gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt werden.

Nach der Intention des Gesetzgebers soll durch die Einbeziehung nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeiten insbesondere die Arbeit der im kulturellen Bereich tätigen gemeinnützigen Vereine gefördert werden. Und die BFH-Richter fügen hinzu, dass “auch in diesem Bereich das künstlerische Niveau nicht zwingend professioneller Gestaltungshöhe entspricht.” Daher können auch Darsteller eines Theatervereins und Mitwirkende eines Karnevalsvereins, z. B. Büttenredner, von der Übungsleiterpauschale profitieren.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema bietet der Steuerratgeber Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de in der Rubrik ‘Nebentätigkeit’ im Beitrag “Begünstigte Nebentätigkeiten nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG”.

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Quelle (openPR)

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