• So. Mai 28th, 2023

Feierlärm: An Karneval müssen die Nachbarn auch mal ein Auge oder Ohr zudrücken

Vonadminjn

Jan 20, 2020

Immer wieder kommt es bei Feiern in einem Mietshaus zu Beschwerden durch Nachbarn, die nicht in ihren eigenen vier Wänden durch Feierlärm gestört werden wollen. Doch was muss man sich als Nachbar auch mal gefallen lassen?

Das Amtsgericht Bremen hat dazu schon im Jahre 1957, nachzulesen unter (Az.: 15 C 2658/57), ein Urteil gefällt, dass sogar in gewissen Ausnahmefällen die Nachtruhe ab 22 Uhr lockert. Die Störungen sollen sich auf Ausnahmen beschränken, wie zum Beispiel Silvester oder Karneval. Hier ist dann ein Geräuschpegel über der übliche Wohnlautstärke erlaubt, aber übliche Party-Geräusche sollten auch nicht überschritten werden.

So ist es zum Beispiel nicht erlaubt nach Mitternacht noch laute Musik zu hören und laut zu singen.

Allerdings heißt es in diesem Fall auch wieder “Wo kein Kläger, ist auch kein Richter”, man sollte versuchen sich mit den Nachbarn schon im voraus zu arrangieren. Party ankündigen, die Nachbarn gegebenenfalls mit einladen und sich in angemessenem Rahmen zu verhalten. Wenn die Party nicht komplett ausartet sprich eskaliert, dann sollte es auch in einem Mietshaus eigentlich nicht zu Problemen mit den Nachbarn kommen.

4 Gedanken zu „Feierlärm: An Karneval müssen die Nachbarn auch mal ein Auge oder Ohr zudrücken“

Kommentar verfassen

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen