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Wild pinkeln bleibt verboten!

Vonadminjn

Feb 21, 2019

Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle!  Denn das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ stellt eine Belästigung der Allgemeinheit nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dar.

Dafür kann laut ARAG Experten ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000 Euro, in seltenen Fällen sogar bis zu 5.000 Euro fällig werden. Wer beim “Wildpinkeln” die Blicke anderer nicht scheut oder sogar gänzlich ungeniert seine naturgegebene Ausstattung zeigt, muss sogar mit einer Anzeige wegen einer “Erregung öffentlichen Ärgernisses” nach § 183a StGB rechnen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Also besser schnell in die nächste Kneipe huschen, um dort auf die Toilette zu gehen. Doch Achtung! Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es kein Recht auf Notdurft gibt, da es keinen Notfall im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, dringend auf die Toilette zu müssen. Der Kneipenbetreiber – und genauso verhält es sich in Cafés und Restaurants – hat das Hausrecht.

Demzufolge kann er bestimmen, dass nur die eigenen Gäste die Toiletten der Gaststätte nutzen dürfen. Also besser vorher fragen oder sich nach öffentlichen Toiletten umsehen, die es ja gerade bei Großveranstaltungen wie dem Karneval in ausreichender Menge gibt.

Download des Textes unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

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